Überarbeitetes GoBD ab 2020
Dezember 10, 20190
Mit einem Schreiben vom 11.07.2019 kündigte das Bundesministerium der Finanzen Änderungen am GoBD an. Diese Anpassungen sind eine Reaktion auf neue Technologien die seit der erstmaligen Einführung 2014 notwendig waren.
Hier sind die wichtigsten Neuerungen die ab 2020 in kraft treten:
- Das Fotografieren von Belegen durch mobile Endgeräte wie dem Smartphone wird dem stationären Scanvorgang gleichgestellt und ist damit erlaubt.
- Die bildliche Erfassung durch mobile Endgeräte im Ausland wird nunmehr zugelassen, d. h., aus Vereinfachungsgründen (z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland) steht es einer bildlichen Erfassung durch z. B. Smartphones im Ausland nicht entgegen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden.
- Das Verbringen von Papierbelegen ins Ausland mit anschließender Digitalisierung ist zulässig. Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Ursprungsbelege aus Papier zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Nach der Erfassung dürfen die Papierbelege vernichtet werden, soweit keine steuerlichen Vorschriften für eine Aufbewahrung in Originalformat vorliegen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Aufbewahrung einer Konvertierung ausreichend und es bedarf nicht weiter der Aufbewahrung der Ursprungsversion.
- Cloud-Systeme werden ausdrücklich in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen.
- Änderungen an einer Verfahrensdokumentation müssen historisch nachvollziehbar sein.